Ausbildungsvoraussetzungen
für sozialpädagogische Fachkräfte in Einrichtungen der Kinder- u. Jugendhilfe OÖ
Gemäß den Richtlinien der OÖ Landesregierung für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
dürfen in sozialpädagogische Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in OÖ nur mehr
Personen als Sozialpädagogische Fachkräfte1 angestellt werden, die eine der folgenden
Ausbildungen abgeschlossen haben:
Fachliche Anforderungen
Abgeschlossene Ausbildung zur:zum Sozialpädagogischen Fachbetreuer:in in der
Jugendwohlfahrt gemäß Oö. SBG (ausschließlich FH-Lehrgang)
Sozialpädagog:in mit bundesweiter Anerkennung (z.B. Kolleg für Sozialpädagogik, jedoch nicht
das Colleg für Familienpädagogik2)
Sozialarbeiter:in3 inklusive Vorgängerausbildungen (z.B. DSA)
Psychologen:in3
Erziehungswissenschafter:in3
Psychotherapeuten:in
Pflichtschullehrer:in (Dipl.-Pädagog:in, Bachelor of Education)
Kindergartenpädagog:in
Diplom-Sozialbetreuer:in Behindertenarbeit (BA) gemäß Oö. SBG
Diplom-Sozialbetreuer:in Behindertenbegleitung (BB) gemäß Oö. SBG
Diplom-Sozialbetreuer:in mit Schwerpunkt "Familienarbeit" gemäß Oö. SBG (z.B. Caritas)
Absolvent:in einer anerkannten gleichwertigen Ausbildung, die in einem anderen Staat
erworben wurde.
Absolvent:innen von nachfolgenden privaten Ausbildungsträgern, die bislang durch das Land
Oberösterreich anerkannt wurden, sind in vollem Umfang zur Tätigkeit als sozialpädagogische
Fachkraft in Einrichtungen der Erziehungshilfe berechtigt, sofern sie ihre Ausbildung vor dem
1.9.2009 begonnen haben:
Basislehrgang Sozialpädagogik (Ausbildungsträger: Bildungsinitiative Constanze Zoff)
Fachbetreuer:in Sozialpädagogik (Ausbildungsträger: MU-Network bzw. Institut Unterberger
sowie Network-Akademie)
Jugendbetreuer:in, Jugend- und Sozialpädagog:in, Berufs- und Sozialpädagog:in
(Ausbildungsträger: BFI)
1 Es besteht eine vorzeitige Anstellungsmöglichkeit für Personen, die sich in Ausbildung zur Sozialpädagogischen Fachkraft lt.
Richtlinie befinden, wenn diese den Nachweis bzgl. der bereits erfolgten 2/3 der praktischen sowie theoretischen
Ausbildung erbringen können.
2 Absolvent:innen des Colleg für Familienpädagogik erwerben ausschließlich mit Abschluss der Zusatzausbildung des Lehrgangs
„Familien stärken – Nachgehende Familienarbeit“ (Ausbildungsträger: Colleg für Familienpädagogik) eine Berechtigung zur
Durchführung von SFB.
3 Mindestniveau Bachelorstudium, Masterstudien auf Basis eines (Bachelor)Studiums einer sonstigen Bezugswissenschaft
berechtigen ebenfalls zur Tätigkeit als sozialpädagogische Fachkraft.